Kündigungsmöglichkeiten für Energielieferverträge
Sie möchten Ihre Strom- und Gas-Tarife optimieren, wissen jedoch nicht, wann Sie kündigen müssen? Dann sind sie hier genau richtig!
Wir zeigen Ihnen, wie und wann Sie am besten wechseln!
Kündigen im Grundversorgungstarif:
Haben Sie sich bisher keine Gedanken über Ihrem Strom- und Gas-Tarif gemacht und, dann sind Sie sehr wahrscheinlich noch in dem Grundversorgungstarif, in welchen Sie automatisch bei Ihrem Einzug rutschen. Hier haben Sie die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen zu kündigen.
Kündigungsfrist in Laufzeittarifen:
Haben Sie sich zuvor schon einmal um einen neuen Strom- oder Gastarif gekümmert, steht in den ABG’s des Vertrags Ihre Kündigungsfrist. Bei einem 12 oder 24-Monatstarif verlängert sich dieser jeweils nach Ablauf automatisch i. d. R. um maximal 12 Monate. Die Kündigungsfrist liegt bei 12-Monatsverträgen meist bei sechs Wochen und bei 24-Monatsverträgen meist bei drei Monaten.
Sonderkündigung bei Umzug:
In der Regel gibt es bei Umzug die Möglichkeit den Vertrag früher zu beenden.
Dies sind die Sonderkündigungsrechte, z. B. wenn Ihr aktueller Anbieter Sie im neuen Wohnort nicht beliefern kann oder wenn Sie bei Ihrem Umzug nur zu anderen Konditionen den Vertrag mitnehmen können.
Sonderkündigung bei Preisänderung:
Hierbei kann es sich um Preisänderungen Ihres Anbieters handeln, als auch um Änderungen bezüglich steuerlicher Abgaben oder Umlagen.
Meist erhalten Sie eine Benachrichtigung per Post sechs Wochen vor Eintritt der Änderung mit einer darin angegebenen Frist zur Kündigung.
Der Vertrag kann zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Gibt es z. B. eine Preisänderung zum 1. April, können Sie bis zum 31. März kündigen. Das heißt: bis zum 31. März muss Ihre Kündigung beim bisherigen Anbieter eingehen.
Hier finden Sie ein entsprechendes PDF zum Download: